Vergütungen
Informationen zur Erstattung bzw. ärztlichen Verordnung von Signalanlagenund Spezialweckern für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige:
- Signalanlagen sind Hilfsmittel im Sinne des Hilfsmittelkataloges der Krankenkassen (Produktgruppe 16).
- Hilfsmittel fallen nicht in das Arznei-Budget des Arztes (§ 84 SGB 5).
- Immer wenn ein Hörgeschädigter die Türklingel nicht hinreichend hört, besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen. Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Grundsatzurteilen entschieden: "Schon wegen der Feuergefahr muss ein Hörgeschädigter in seiner Wohnung erreichbar sein!"
- Lebt ein Baby oder eine pflegebedürftige Person in der Wohnung, so besteht auch Leistungspflicht für eine optische Babyruf- oder Personenrufanlage.
- Die ärztliche Verordnung kann Formulierungen wie "Der Versicherte ist auf eine Signalanlage angewiesen" enthalten.
- Die Verordnung (Rezept) muss keine Aussage machen über die Anzahl und Typen der benötigten Geräte.
- Eine bestehende Versorgung mit Hörgeräten macht eine Lichtsignalanlage nicht entbehrlich. Laut BSG muss die Erreichbarkeit auch nachts gewährleistet sein.
- Auch der Spezialwecker für Hörgeschädigte (Lichtwecker, Vibrationswecker) ist im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen aufgeführt.
Das Kostenübernahme-Verhalten der Krankenkassen (AOK, DAK, BKK`s, private Krankenkassen etc.) weicht z.T. stark von einander ab.
Für die Antragstellung zur Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse oder beim Sozialamt benötigen Sie idR:
1. Anschreiben /Antrag
2. Kostenvoranschlag
3. Ärztliches Attest, d.h. ihr HNO-Arzt bescheinigt Ihnen, dass Sie aufgrund Ihrer Hörbehinderung auf eine Lichtsignalanlage, einen Lichtwecker etc. angewiesen sind.
B. Generelles zu Kostenübernahme und Erstattung
Die Kosten für Lichtsignalanlagen mit Sendern, Kosten für Lichtwecker und Vibrationswecker werden idR von den Krankenkassen übernommen.
Für eine Person bezahlt die Krankenkasse erfahrungsgemäß je nach der Anzahl der Wohnräume 2-3 Empfänger. Für den BABY-Empfänger genügt meistens eine Bescheinigung des Frauenarztes. Wenn man Kleinkinder hat, werden je nach Krankenkasse auch die Kosten für das Bellmann Pager übernommen.
Bei Weckern wird in einigen Fällen ein Eigenanteil iHv € 15 erhoben, da ein Normalhörender üblicherweise auch selber einen Wecker kauft.
C. Ausstattung am Arbeitplatz
Bei technischen Hilfsmitteln wie z.B. Bildtelefon, Schreibtelefon und Lichtsignalanlage, die ein Schwerhöriger am Arbeitsplatz benötigt, wenden Sie sich an den Betriebsrat, das Integrationsamt oder die örtliche Fürsorgestelle. Auf jeden Fall benötigt man hier einen Kostenvoranschlag. Das Integrationsamt stellt Antragsformulare bereit, die Sie dann bequem ausfüllen können.
Bei allen diesen Fragen beraten wir Sie gerne telefonisch unter Telefon 02151 - 784390 oder per email: service@multicaresystems.de
